Der Wasserversorger Gelsenwasser ist mit dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung nicht einverstanden und befürchtet, dass der Gesetzesentwurf noch weiter verwässert wird. Forderung: „Die Bundesregierung muss die Trinkwasserressourcen nachhaltig schützen, eine Gefährdung muss ausgeschlossen sein.“Wesentliche Kriterien bei der Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes müssen sein:
- Im Falle der Nutzung von Oberflächenwasser zur Trinkwasserversorgung ist das Verbot für Tiefbohrungen mit Fracking zwingend auch auf Wassereinzugsgebiete auszudehnen, da Wasserschutzgebiete nur geringe Teile der Wasserreservoire schützen.
- Das Unterbohren von Wasserschutzgebieten/-einzugsgebieten durch horizontale Ablenkung von Bohrungen muss eindeutig ausgeschlossen werden.
- Das Verbot für Tiefbohrungen mit Fracking muss auf Kohlebergbaugebiete ausgedehnt werden.
- Der mit der Gesetzesänderung neu eingeführte Begriff der „Tiefbohrung“ muss definiert werden.
- Das Verpressen von Flowback und Lagerstättenwasser muss in Wasserschutzgebieten/-einzugsgebieten verboten werden.
- Die Expertise der örtlichen Wasserbehörden muss in die Zulassung von Fracking einfließen. Daher muss bei der Genehmigung von Fracking ein Einvernehmen mit den Unteren Wasserbehörden in allen Stufen des Verfahrens hergestellt werden.
Für die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) gilt:
- Die Entsorgung des Flowbacks und Lagerstättenwassers muss zwingend einer UVP-Pflicht unterzogen werden.
- Die vorgeschlagene UVP-Pflicht für die Aufsuchung und Gewinnung durch Tiefbohrungen mit Fracking muss für jeden einzelnen Bohrstandort gelten.
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