Bericht der Westfälischen Nachrichten: Der schlimmste anzunehmende Unfall – Der von Exxon ins Leben gerufene Expertenkreis definiert sieben mögliche Katastrophen-Szenarien – Quelle: WN-101212
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Am gefährlichsten für den Menschen ist danach das unkontrollierte Freisetzen von mit Schwefelwasserstoff angereichtertem Erdgas. Die giftige Wolke würde viele Kilometer weit reichen.
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Wenn sich die jahrelange Entsorgung der Frackflüssigkeit bzw. des Lagerstättenwassers mit Bestandteilen der Frackflüssigkeit bei Völkersen H1 als unzulässig herausstellen sollte, wird es eine spannende Aufgabe werden, das Gemisch aus dem Boden zurückzuholen. Es könnte sich als nicht rückholbar erweisen, was von Gegnern des Verfahrens schon länger kritisiert wird.
Der Rat soll Flagge zeigen – Grüne für Beschluss gegen Fracking in Westerholz – Scheeßel: http://www.rotenburger-rundschau.de/redaktion/redaktion/aktuell/data_anzeigen.php?dataid=90100
http://newsticker.sueddeutsche.de/list/id/1245212
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New York (dpa) – Hollywood-Schauspieler Mark Ruffalo (44) setzt sich gegen eine umstrittene Methode zur Förderung von Erdgas im Staat New York ein. «Ich werde es nicht zulassen, dass meine Kinder durch die Erdgasbohrungen vergiftet werden», sagte Ruffalo der US-Tageszeitung «New York Times».
Hier nochmal die Dokumentation der Bundestagsanhörung: http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a16/themen/36605378_kw47_pa_umwelt/index.html
http://www.weser-kurier.de/Artikel/Region/Landkreis-Verden/496773/Stadt-kontra-Energiekonzern.html
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Der Landkreis habe 1999 in einer Ausnahmegenehmigung zur Verpressung des Lagerstättenwassers festgeschrieben, „dass die Beimischung oder Versenkung anderer Abwässer nicht zulässig“ sei.
http://www.kreiszeitung.de/nachrichten/landkreis-sfa/walsrode/radioaktivitaet-saeure-1465246.html
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“Das Wasserrecht unterscheidet nicht zwischen nutzbarem und nicht nutzbarem Grundwasser. Die wasserrechtlichen Vorschriften gelten uneingeschränkt für das Medium Grundwasser als solches. Auch Lagerstättenwasser ist Grundwasser im Sinne der Definition des § 3 Nr. 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Damit ist zumindest die Einleitung der Fracking-Lösung in das Lagerstättenwasser eine Gewässerbenutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG, die aus Rechtsgründen in jedem Fall einer wasserrechtlichen Erlaubnis gem. § 8 Abs. 1 WHG bedarf.”