Nach dem nun vorliegenden Gesetzentwurf bleibt nicht mehr viel von den Beteuerungen der Umweltministerin Hendricks. In den vergangenen Tagen widersprach bereits ihr Pressesprecher zentralen Punkten aus ihren Beschwichtigungsinterviews vom Wochenanfang. Nun bestätigt sich schwarz auf weiß, dass die Bundesregierung aus CDU und SPD den Kniefall vor der Frackinglobby anstrebt.
Vorgesehen ist:
- Tightgas-Fracking in Sandgestein tiefer 3000m: generell erlaubt.
- Tightgas-Fracking in Sandgestein flacher 3000m: generell erlaubt.
- Schiefergas tiefer 3000m: generell erlaubt. (hier verortet die BGR 2/3 ihrer Schiefergas-Schätzung)
- Schiefergas flacher 3000m: Mit Zustimmung der Komission erlaubt (auch kommerziell!).
- Schieferöl-Fracking: generell erlaubt.
- Kohleflözgas tiefer 3000m: generell erlaubt
- Kohleflözgas flacher 3000m: Mit Zustimmung der Komission erlaubt (auch kommerziell!).
- Fracking in anderen Öllagerstätten: generell erlaubt.
- Fracking zu Geothermiezwecken: generell erlaubt.
Dabei liegen gerade die Ölvorkommen ebenfalls sehr oberflächennah bei teils unter 1000m, werden nun aber überhaupt nicht berücksichtigt. Firmen wie PRD Energy kündigten bereits in Investoren-Präsentationen an, auch Fracking zur Wiedererschließung deutscher Ölfelder zu erwägen. CEP frackte schon im Juni eine Öllagerstätte in Mecklenburg-Vorpommern.
Eine allzukritische Einstellung der Kommission ist ohnehin nicht zu erwarten, dafür sorgt bereits die mehrheitliche Besetzung mit industriegenehmen Vertretern. So ist jeweils ein Vertreter vorgesehen von:
- Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohrstoffe (BGR) – die nach dem Rotenburg-Beben 2004 ihren Seismologen einen Maulkorb aussprach, die Gasförderung als Ursache zu vermuten
- Helmholtz-Geoforschungszentrum Potsdamm – die tragende Kraft hinter dem GASH-Projekt und der SHIP-Schiefergas-Lobbyplattform
- Helmholtz-Umweltforschungszentrum – von dort stammt Borchardt als Leiter von Exxons Schiefergas-Dialogprozess
- einer vom Bundesrat zu bennenden Universität – aller Voraussicht nach von den Bergbaufreunden der TU Clausthal oder die Leibniz Universität Hannover, die sich ein Gebäude mit niedersächssischem Bergamt und BGR teilt und mit den Herren Weichgrebe und Rosenwinkel sowohl in der Exxonstudie als auch dem zweiten UBA-Gutachten vertreten war.
- einem Bergamt, welches nicht selbst für die Genehmigung zuständig ist.
- Umweltbundesamt, dem wohl eher eine Feigenblatt-Rolle zukommen wird, schließlich soll eine einfache Mehrheit ausreichen.
Wie der Ministeriumsprecher bereits mitteilte, ist eine kommerzielle Nachnutzung der Probebohrungen durchaus angedacht. Ohnehin kann die Kommission ab 2018 auch kommerzielle Vorhaben abnicken. Es drängt sich hier der Eindruck auf, dass man lediglich die ohnehin beabsichtigten Aufsuchungsbohrungen nun mit einem kleinen Wissenschafts-Feigenblatt versieht. Bei industriegetragenen Bohrungen droht zudem ein Konflikt. Denn wird eine Aufsuchungsbohrung – ob begleitet oder nicht – fündig, folgt nach §12 BBergG der Rechtsanspruch auf eine Bewilligung der Gewinnung. Hier haben Gesellschaft und Politik im Zweifel keine Option mehr zum Überdenken der Einstellung anhand der erlangten Kenntnisse. Der Begriff „Probebohrung“ scheint mehr als „Erkundung“ zur Suche von Vorkommen denn als „Forschung“ am Verfahren selbst zu verstehen sein.
Ebenfalls ein völliges Einknicken ist bei der Frage der Verpressung von Lagerstättenwasser und gebrauchten Frac-Flüssigkeiten zu verzeichnen.
- Alle schon bestehenden Anlagen erhalten eine nachträgliche Freistellung von der wasserrechtlichen Erlaubnispflicht
- Es wird keine Aufbereitung des Flowback gefordert sondern sämtliche beim Fracking anfallenden Abfallflüssigkeiten dürfen verpresst werden (Diskrepanz zwischen Begründung und Gesetzeswortlaut)
- Es darf weiterhin in andere Horizonte als die ursprünglichen verpresst werden.
- Die Fracfluide, die man in 2999m Tiefe noch für gefährlich hält dürfen dann im Anschluss oberflächennah endgelagert werden.(Beispiel Versenkbohrung Garrel H1: 300-500m Versenktiefe – hier wurde auch Flowback aus Exxons Schiefergas-Experimentalfracs der Bohrung Damme 3 verklappt)
Ausgeschlossen von Fracking und Versenkung sind im Wesentlichen lediglich Wasserschutzgebiete. Bereits bei den Vorranggebieten zur (künftigen) Trinkwassergewinnung ist man auf eine diesbezügliche Landesregelung angewiesen. In Naturschutzgebieten werden nur technische Anlagen untersagt, ein seitliches Unterbohren ist hingegen möglich.
Auch bei der Frage der Fracking-Chemikalien kommt man der Industrie großzügig entgegen. Es dürfen weiterhin giftige Substanzen zum Einsatz kommen, solange das fertige Gemisch nur nach Selbsteinstufung als Wassergefährdungsklasse 1 klassifiziert ist. Dabei ist jedoch bei Weitem nicht jeder akut humantoxische Stoff automatisch wassergefährdend.
Ein reines Placebo ist die Erwähnung von Wasserentnahmestellen zur Lebensmittelproduktion. Sie erhalten jedoch unterm Strich keinen weiteren Schutz als jedermanns Grundwasser. Fracking wird in deren Einzugsbereichen keineswegs verboten sondern es darf nur keine Beeinträchtigung zu besorgen sein. Dieser zentrale Grundsatz des Wasserhaushaltsgesetzes ist ein alter Hut und auf jegliches Grundwasser anzuwenden. Bisherigen Fracs stand er jedoch nicht im Wege, die Bergbehörden sind da recht kreativ im Ausschluss von Risiken.
Alles in allem also entgegen den medienwirksamen Interviews eine weitestmögliche Freigabe des Frackings. Lediglich flache Schiefergas- und Kohleflözgasvorkommen werden vorrübergehend ausgeklammert und einer wohl nicht allzugroßen Hürde der Kommissions-Zustimmung unterworfen. Dass in diesen Horizonten kein massiver Bohrboom zu erwarten ist, liegt dabei weniger an einer vorsichtigen Erforschung sondern dem frühen Stadium der Suche nach geeigneten Vorkommen. Findet man vielversprechende Stellen wird pünktlich zum kommerziellen Startschuss in wenigen Jahren mit Sicherheit die völlige Freigabe folgen.
Die Frage des Aufkommens für etwaige Schäden verdrängt man hingegen. Eine Änderung des Bundesberggesetzes scheint nicht beabsichtigt zu sein. Somit stehen die Betroffenen weiter vor der nahezu unlösbaren Aufgabe, dem Betreiber das Verursachen der Schäden nachzuweisen und sich ihr Geld zu erklagen. – Ohne Rechtsschutzversicherung, denn die klammern Bergbaubelange allesamt aus.