Hendricks legt Fracking-Etablierungsgesetz vor – von Verboten keine Spur.
Den wohl mit Abstand schlechtesten Aprilscherz des Jahres erlaubt sich Bundesumweltministerin Hendricks mit dem heute vom Kabinett verabschiedeten Frackinggesetz. Während sie nicht müde wird, von Ausschlüssen und Beschränkungen zu predigen, liest sich der Gesetzestext hingegen ganz anders.
Einen Überblick gibt die folgende Zusammenstellung vom Aktionsbündnis No Moor Fracking: Analyse_Frackinggesetz_Kabinett
Fracking wird generell in allen Facetten und allen Tiefen ermöglicht. Lediglich der Spezialfall Schiefer- und Kohleflözgas wird – aber auch nur, wenn es denn flacher als 3000 m liegt – unter Vorbehalt einer fragwürdigen Kommission gestellt. Deren positives Votum ist bei ihrer geplanten Besetzung mit erklärten Befürwortern aber bereits absehbar. Während Frau Hendricks von „Forschungsbohrungen“ spricht, sind deren Regeln so großzügig bemessen, dass die gesamte gewöhnliche Aufsuchung darunter verbucht werden kann. . Bezeichnenderweise nutzt man gerade die nicht die im Bergrecht bereits etablierte Möglichkeit der „Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken“ sondern möchte nun kommerziell ausgerichtete Vorhaben ein Forschungsfeigenblättchen anheften.
Der Schutz des Grundwassers beschränkt sich dabei im wesentlichen auf bestehende Wasserschutzgebiete, welche jedoch nie auf eine Verschmutzung von unten bemessen wurden. Für weitergehenden Schutz sind einige wenige Länderklauseln vorgesehen. Die meisten Brunneninhaber schauen jedoch im wahrsten Sinne des Wortes in die Röhre.
Im Kabinettsbeschluss weicht man sogar noch das im Koalitionsvertrag angestrebte Verbot „umwelttoxische“ Stoffe einzusetzen auf. Den Phantasiebegriff setzt man nun lediglich mit „wassergefährdend“ gleich – und gestattet die Verwendung: Soweit das fertig verdünnte Gemisch noch die Wassergefährdungsklasse 1 erreicht, sind auch gefährliche Zutaten weiter zulässig.
Auch von der betonten Beweislastumkehr bleibt bei Lichte betrachtet nichts mehr übrig. Einen fortschrittlichen Ansatz aus dem Entwurf zur Verbändebeteiligung hat man nun wieder gestrichen. Die Erdbebenschäden fallen gar nicht erst unter die Voraussetzung der “ Senkungen, Hebungen, Pressungen oder Zerrungen der Oberfläche“. Ebensowenig gilt eine Verursachervermutung bei Umweltschäden und Grundwasserkontaminationen. Es bleiben lediglich langfristige Setzungsschäden als Folge der Förderung. Hier genügt dem Verursacher jedoch schon die bloße Möglichkeit, dass auch ein Dritter den Schaden verursacht haben kann, um sich der Beweislastumkehr zu entziehen. Die Nichtexistenz eines Dritten als Schädiger zu beweisen ist jedoch schon rein logisch unmöglich für den Geschädigten.
In Anbetracht des desolaten Gesetzentwurfs nahm es Frau Hendricks in ihrer Pressekonferenz auch mit der Wahrheit nicht mehr so genau. In krassem Widerspruch zur bisherigen Abschätzung der BGR, die 2/3 des Schiefergases im Unterkarbon verortet, bestritt sie kurzerhand Vorkommen unterhalb von 3000 m. Auch die Beteuerung, Fracking rein rechtlich nicht verbieten zu können, konnte sie auf Nachfrage von Journalisten nicht mit rechtlicher Expertise untermauern. Die Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Diensts des Bundestags, welche hingegen ein Verbot für rechtlich machbar hält, verschwieg Hendricks an dieser Stelle lieber.