Die Rechte von Umweltverbänden werden durch das Urteil des Europäischen Gerichtshof vom 15. Oktober 2015 gestärkt.

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Verschiedene Zugangsbeschränkungen wurden als rechtswidrig bezeichnet.

Auszug aus der Klageschrift vom 21.03.2014

Die Klägerin beantragt, der Gerichtshof möge feststellen, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten1 (nachfolgend UVP-RL) und Artikel 25 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung)2 (nachfolgend IE-RL) verstoßen hat…
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=151943&doclang=DE

Auszug aus dem Urteil vom 15.10.2015

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten und aus Art. 25 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) verstoßen, indem sie….
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=169823&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=662465

Im Folgenden das Dokument der Anwaltskanzlei Baumann, welches das Urteil erklärt.
http://www.baumann-rechtsanwaelte.de/aktu/download/EUGH_Rechte_Umweltverbaende.pdf

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