- Vorrang für die Trinkwassergewinnung vor der Rohstoffgewinnung,
- Beibehaltung der wasserrechtlichen Erlaubnis für die Bohrvorhaben und Einvernehmen mit den Wasserbehörden und Wasserversorgern,
- obligatorische Umweltverträglichkeitsprüfung der Bergbauvorhaben einschließlich der Beachtung von Summeneffekten einzelner Gefährdungen,
- Schaffung von Strukturen und Standards zur intensiven Überwachung der Bergbauvorhaben,
- Änderung des Bundesberggesetzes BBergG hinsichtlich der Beachtung von Ausschlussgebieten und der Beteiligung Betroffener,
- Aufrechterhaltung der Schutzfunktion der Deckschichten und dichte und fachgerechte Bohrungen,
- fachgerechte Aufbereitung und Entsorgung des Frack- und Formationswassers,
- Offenlegung der eingesetzten Chemikalien, Verzicht auf wassergefährdende Substanzen bei den Bohrverfahren,
- Erstellung von Notfallplänen und Haftung bei Schäden bzw. ausreichender Versicherungsschutz,
- Festlegung von sensiblen Ausschlussgebieten im Ruhreinzugsgebiet, in denen die Aufsuchung und Förderung nicht zugelassen werden kann, wie z. B. Wasserschutzgebiete und Einzugsgebiete von Wasserge-winnungsanlagen, ehemalige Steinkohle- und Erzbergbaugebiete mit unkontrollierbaren Wegsamkeiten und Erdbewegungen.
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