Der wissenschaftliche Dienst des Bundes hat eine Ausarbeitung zu „Möglichkeiten der rechtlichen Beschränkung“ von Hydraulic Fracturing erstellt. Das Ergebnis der Prüfung ist:
„Die Förderung von unkonventionellem Erdgas bedarf einer bergrechtlichen Erlaubnis und unterliegt zudem anderen rechtlichen Beschränkungen.
Sollte der Bundesgesetzgeber zur Eindämmung etwaiger Risiken des Hydraulic Fracking ein Verbot dieser Fordermethode für erforderlich halten, könnte er ein entsprechendes Gesetz erlassen. Der damit verbundene Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit könnte durch Schutz von Mensch und Umwelt gerechtfertigt werden.“
In Frankreich und Bulgarien ist Hydraulic Fracturing bereits verboten.
Quelle:
Förderung von unkonventionellem Erdgas – Möglichkeiten der rechtlichen Beschränkung