CETA-Abkommen Endfassung mit Stand 05.07.2016 enthält nach wie vor gravierende Mängel und bedeutende Risiken für Nationalstaaten.
Daher ist es nicht zu verantworten, dem von der Kommission dem Rat vorgelegten Vertragsinhalt aus deutscher Sicht zuzustimmen.
Sehr geehrte Frau Abgeordnete, sehr geehrter Herr Abgeordneter,
und sehr geehrte Mitglieder des Bundesrates,
nach Vorliegen der deutschen Fassung des CETA-Abkommens, veröffentlicht durch die Kommission unter COM (2016) 443 final, haben wir eine erste Prüfung der Inhalte vorgenommen.
Dabei haben wir mehrere Vertragsinhalte gefunden, die besondere Risiken darstellen und schon in den englischen Vertragsentwürfen enthalten waren und von uns kritisiert wurden. Dennoch sind sie auch in der Endversion des CETA-Abkommens noch enthalten.
Egal welche Art von Investitionsschutz-Schiedsgerichtsbarkeit eingesetzt wird, so lange wie nur ausländische Investoren Staaten verklagen können, wird ein privilegiertes Sonderrecht eingeführt,
das unser Rechtssystem und unsere gesetzgebende Demokratie aushebelt. Es besteht unseres Erachtens die Gefahr, dass die Internationalen Großkonzerne sich den Nationalstaaten gleich stellen. Genau das aber gilt es zu verhindern.
CETA lädt zum Missbrauch ein:
Geltungsbereich des Investitionsschutzes
Die Texte sind im ANNEX 1 Kapitel Acht – Investitionen – Abschnitt A Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich ab Seite 79 zu finden.
http://ec.europa.eu/transparency/regdoc/rep/1/2016/DE/1-2016-443-DE-F1-1-ANNEX-1.PDF
Auf der Seite 81 heißt es unter „erfasste Investitionen“ d) bereits bestehende, oder danach getätigt werdende…
auch bereits getätigte Investitionen gemäß den Definitionen dieses Vertrages stehen demnach rückwirkend mit unter dem Investitionsschutz von CETA – und das ohne Zeitbegrenzung.
Hier steckt ein sicher großes Potential an Investorenklagen aus Geschäftszeiträumen, die derartige Gefahren aus Investitionsschutz überhaupt nicht kannten und in denen Investoren auch nicht auf entsprechende Schadensregulierungen hoffen konnten.
Definition des Begriffes „Investition“ ist viel zu weit gefasst.
Die Texte stehen im ANNEX 1 Kapitel Dreizehn Begriffsbestimmungen Artikel 13.1
grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen Seite 198 bis 200 Beschreibung vi): c) und d) und vii)
Ausdrücklich als „Investitionen“ werden zugelassen: „derivate Instrumente“ darunter Futures und Optionen, ferner der Handel mit Wechselkurs- und Zinstiteln einschließlich Swaps und Kurssicherungsvereinbarungen.
Hier wird ein großvolumiger Kapital- und Finanzdienstleistungsverkehr zu „Investitionen“ im Sinne von CETA erklärt. Dabei sind auch hochspekulative Geschäfte und Finanzwetten.
Schon diese zwei Aspekte machen deutlich, welche großen, nicht überschaubaren Risiken auch auf Deutschland mit CETA bei der Ratifizierung zukommen werden. Deshalb ist der CETA-Vertrag abzulehnen.
Mit freundlichen Grüßen
Volker Fritz